Zusammenfassung des Urteils B 2012/242: Verwaltungsgericht
Am 15. Juni 2011 wurde ein aus Serbien stammender Mann im Alter von 23 Jahren wegen schwerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit und der Rückfallgefahr wurde seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz widerrufen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Widerruf gerechtfertigt und verhältnismässig war. Der Mann hatte bereits mehrere strafrechtliche Verurteilungen und war in eine Heroinhändlergruppe involviert. Seine persönlichen Interessen überwogen nicht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung. Das Gericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete den Mann, die Gerichtskosten zu tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2012/242 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.12.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Ausländerrecht, Widerruf Niederlassungsbewilligung 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 |
Schlagwörter: | Beschwerdeführers; Schweiz; Vorinstanz; Entscheid; Akten; Recht; Interesse; Migrationsamt; Migrationsamtes; Heimatland; Beziehung; Niederlassungsbewilligung; /Akten; Hinweis; Ausländer; Wegweisung; Widerruf; Drogen; Serbien; Heroin; Familie; Ehefrau; Gallen; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 257; 125 II 105; 125 II 521; 128 II 149; 129 II 11; 129 II 215; 130 II 176; 135 I 143; 135 II 377; 137 II 305; 139 I 19; |
Kommentar: | Thurnherr, Gächter, Hand, Bern, Art. 63, 2010 |
lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber
Dr. Th. Scherrer In SachenX.Y.,Beschwerdeführer,vertreten durch lic.iur. Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375,
4410 Liestal,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendWiderruf der Niederlassungsbewilligunghat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ X.Y. (geb. 16. November 1967) stammt aus Serbien. Er hielt sich erstmals 1989 als Saisonnier in der Schweiz auf. 1990 heiratete er die aus Mazedonien stammende, in der Schweiz niederlassungsberechtigte A.Y. (geb. 26. April 1959). 1991 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (act. 10/Akten des Migrationsamtes 13). Seit 1996 ist er
niederlassungsberechtigt. Die aus der Ehe mit A.Y. hervorgegangenen Kinder F.Y. (geb. 28. Januar 1994) und G.Y. (geb. 23. Juli 1998) sind ebenfalls in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Sie wurden im Jahr 2003 fremdplatziert. Die Ehefrau erstattete mehrfach Strafanzeigen gegen X.Y., die am 12. Mai 1993 und am 18. März 2005 zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF
250.00 und zu zwei Wochen Haft führten (act. 10/Akten des Migrationsamtes 314-316 und 392). X.Y. ging verschiedenen, mehrheitlich temporären Erwerbstätigkeiten nach und war zeitweise arbeitslos. Am 7. Oktober 2003, am 17. Dezember 2003 und am 3. Oktober 2006 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz mit
CHF 60.00, CHF 240.00 und CHF 160.00 sowie am 18. November 2005 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte mit CHF 160.00 gebüsst (vgl. act.10/Akten des Migrationsamtes 172-173, 179-180, 326 und 384). Zudem wurde er zu bedingten Gefängnisstrafen von drei Wochen (am 1. Oktober 1998 wegen Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthaltes durch Beherbergung in der Schweiz und der versuchten Erleichterung der rechtswidrigen Ausreise von der Schweiz nach Deutschland, act. 10/ Akten des Migrationsamtes 130-131), zehn Tagen (zusammen mit einer Busse von CHF 200.00 am 10. April 2002 wegen Zechprellerei und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, act. 10/Akten des Migrationsamtes 394 und 395) und 15 Monaten (am 1. Juli 2004 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruches, act. 10/Akten des Migrationsamtes 207-220, 366-379) verurteilt.
Am 25. Januar 2006 - während des hängigen Scheidungsverfahrens, welches am 21. März 2006 mit einem Scheidungsurteil abgeschlossen wurde (act. 10/Akten des Migrationsamtes 351-354) – übergoss ihn seine Ehefrau im Schlaf mit zwei Litern heissen Öls (vgl. act. 10/Akten des Migrationsamtes 391). X.Y. erlitt schwere Verbrennungen, welche gegen 40 Eingriffe – letztmals im Februar 2013 am linken Auge
erforderlich machten, und wird psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös behandelt (vgl. act. 10/Akten des Migrationsamtes 41, 73-76; act. 10/ Rekursakten 3, Beilagen Nr. 3 - 12). Er ist nicht mehr erwerbstätig und bezieht Taggelder der SUVA. Die Abklärungen zu Bestand und Höhe seiner sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche sind noch nicht abgeschlossen (vgl. act. 14, Beilage 4 zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2013).
./ X.Y. heiratete am 7. Dezember 2007 S.T. (geb. 12. März 1965), die aus Kroatien stammt und der im Jahr 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis 15. November 2011, erteilt wurde (vgl. act. 355-360 des Migrationsamtes). Sie ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Q. GmbH, welche in den Bereichen Sicherheit, Wohnungs- und Gebäudereinigung sowie Malerarbeiten, Hauswartungen und Umzüge tätig ist, und sorgt für den Lebensunterhalt der Eheleute (act. 10/Akten des Migrationsamtes 105 und 106).
Am 15. Juni 2011 wurde X.Y. wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Ausländergesetz – er war innerhalb einer Organisation, welche Heroin im Mehrkilogrammbereich verkaufte, für die Beschaffung von Wohnungen der "Läufer" zuständig und als Chauffeur tätig – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von dreissig Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt (act. 10/ Akten des Migrationsamtes 664-675).
./ Das Migrationsamt widerrief am 1. Dezember 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.Y. und wies ihn an, die Schweiz bis 12. Februar 2012 zu verlassen (act. 10/Akten des Migrationsamtes 647-656). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 25. Oktober 2012 ab, auferlegte X.Y. die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 und wies sein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ab. Der Entscheid war von der Vorsteherin des Gesundheitsdepartements unterzeichnet, da der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements, der sein Amt am 1. Juni 2012 angetreten hatte, in seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit X.Y. vertreten hatte.
./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen den am 29. Oktober 2012 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 14. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventuell unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine Verwarnung auszusprechen. Die Vorinstanz
verzichtete am 3. Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Am 25. April 2013 wurden dem neuen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akten zugestellt. Am 7. Mai 2013 ersuchte er um Zulassung einer weiteren Stellungnahme und reichte zusätzliche Beweismittel ein. Die Vorinstanz verzichtete am
16. Mai 2013 auf eine Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag fest. Am 21. Mai 2013 hielt der Präsident des Verwaltungsgerichts fest, dem Ersuchen, eine weitere Stellungnahme einreichen zu können, werde nicht entsprochen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
2. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2013 wurde dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Zulassung einer weiteren Stellungnahme vom 7. Mai 2013 nicht stattgegeben, da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bereits hinreichend habe äussern können und seitens der Vorinstanz weder neue Vorbringen noch neue Akten eingebracht worden seien. Aus Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRP ergibt sich diesbezüglich, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Einen zweiten Schriftenwechsel sieht das VRP nicht vor (VerwGE B 2012/9 vom 7. Dezember 2011 E. 2.2. mit Hinweis, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 949). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) wird eine zweite Eingabe der Beschwerdeführer allerdings immer dann zugelassen, wenn in der Vernehmlassung eine Schlechterstellung der Beschwerdeführer beantragt wird, wenn in der Vernehmlassung neue, bisher nicht erörterte prozessuale Vorfragen aufgeworfen wenn von den Beschwerdebeteiligten neue tatsächliche und rechtliche Behauptungen vorgebracht werden, die für die Beurteilung der Streitsache von erheblichem Einfluss sind (VerwGE vom 13. Dezember 1991 i.S. B. & G. AG und Mitbeteiligte, E. 1b mit Hinweisen; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 951 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet sein Ersuchen implizit damit, dass er einen Anwaltswechsel vorgenommen habe und seinem neuen Vertreter mit Schreiben vom
25. April 2013 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt worden seien. Die Vorinstanz verzichtete ihrerseits auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift sowie auch zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2013 (act. 16, Schreiben der Vorinstanz vom 16. Mai 2013). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass sich auch aus den Verfahrensakten keine neuen Tatsachen Rechtsstandpunkte ergaben, die einen zweiten Schriftenwechsel erfordert hätten, verletzt die Nichtzulassung eines zweiten Schriftenwechsels im vorliegenden Fall das verfassungsmässige Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht. Dem Beschwerdeführer wurde im Laufe des Verfahrens bereits hinreichend Gelegenheit geboten, zu sämtlichen Akten und vorinstanzlichen Vorbringen Stellung zu beziehen (vgl. dazu auch BGer 2C_306/2008 vom 12. November 2008 E. 2.1). Ein Wechsel des Rechtsvertreters allein löst keinen Anspruch auf einen weiteren Schriftenwechsel aus.
In materieller Hinsicht richtet sich die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
Nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben, widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Das Erfordernis der "Längerfristigkeit", wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung umschreibt (vgl. BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.1 und 137 II 297 E. 2), ist mit den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2004 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie vom 15. Juni 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft dazu sowie der Förderung der rechtswidrigen Einreise und der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts erfüllt. Auch in der Beschwerde wird deshalb zu Recht davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer habe den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Ingress und lit. b AuG erfüllt.
Sowohl Art. 63 Abs. 2 als auch Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann"- Bestimmung formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
Im Rahmen der Ermessensausübung hat die zuständige Behörde aufgrund des Landesrechts gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG in jedem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen hat. Dabei fallen namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile in Betracht (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen).
An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 19 E. 2.2.1). Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person begangen hat (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGer 2C_733/2012 vom
24. Januar 2013 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Zudem verfolgt das Bundesgericht im Zusammenhang mit Drogenhandel ausländerrechtlich eine strenge Praxis (vgl. BGer 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 129 II 215 E. 6 und
7 sowie BGE 125 II 521 E. 4a/aa). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).
Gemäss den Ausführungen zum Verschulden des Beschwerdeführers im angefochtenen
Entscheid, die auf den Sachdarstellungen des Kreisgerichts St. Gallen beruhen (vgl. act. 10/Akten des Migrationsamtes 603-591), kam der Beschwerdeführer ungefähr im Jahr 2005 mit I.K. und L.M. in Kontakt. I.K. war bereits in dieser Zeit für eine aus Serbien stammende Heroinhändlergruppierung aktiv, die im Umkreis von St. Gallen erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln absetzte, und gründete nach einem Zerwürfnis innerhalb der Tätergruppierung eine eigene im Heroinhandel tätige Gruppierung. Dem Beschwerdeführer kam im Rahmen dieser Gruppierung ab 2008 die Aufgabe zu, Unterkünfte für die "Läufer" und "Zellenchefs" zu organisieren. Daneben erfüllte er weitere Aufgaben für I.K. und dessen Heroinhändlergruppe, transportierte namentlich Mitglieder der Gruppierung illegal über die Grenze, stellte ihnen anlässlich einer längeren Ferienabwesenheit von ihm und seiner Frau seine eigene Wohnung zur Verfügung und bewahrte 1`050 Gramm Heroin für sie auf. Zudem war der Beschwerdeführer auch für einen weiteren Heroinhändlerkreis tätig und organisierte für Personen aus diesem Kreis Unterkünfte.
Das Kreisgericht St. Gallen ging – wie die Vorinstanz korrekt ausführt (vgl. act. 2, Entscheid E3b/bb) – in seinem Entscheid vom 15. Juni 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Organisation um I.K. die Funktion eines Dienstleisters eingenommen habe. Indem er darüber hinaus auch noch einen Drogentransport durchgeführt habe, habe er sich zusätzlich als reiner Drogenkurier betätigt. In seiner Funktion als Dienstleister habe er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine Vielzahl unterschiedlichster logistischer und organisatorischer Dienstleistungen zumeist im Auftrag von I.K. ausgeführt. Dabei habe er die Organisation gut kennen gelernt.
Ebenso sei er über die hohen Absatzmengen der gesamten Gruppierung gut informiert gewesen. Auch wenn die Hemmschwelle eines Gehilfen üblicherweise tiefer liege als bei der Abwicklung von konkreten Geschäften, wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Er habe in umfassender Kenntnis des Ausmasses die Tätigkeit des ausserordentlich gut organisierten Drogenhandels massgeblich unterstützt. Im Sinne einer Stabsfunktion, die direkt I.K., dem Chef der Gesamtorganisation, unterstellt gewesen sei, sei er mit der Führungsriege der Gruppierung in engem Kontakt gestanden. Straferhöhend berücksichtigte das Kreisgericht das Vorliegen von mehreren strafbaren Handlungen, strafmindernd das Geständnis des Beschwerdeführers, welcher zwar während des gesamten Verfahrens widersprüchliche Angaben vorgebracht, insgesamt aber den überwiegenden Teil seiner Delikte gestanden habe. Sein kooperatives Verhalten sowie die von ihm an den Tag gelegte Einsicht und Reue führten zu einer deutlichen Minderung der Strafe. Zudem seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die schweren psychischen und körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers würden zwar nicht die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen, rechtfertigten jedoch eine strafmindernde Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung, weil ihn der Strafvollzug besonders hart treffe.
Angesichts der geschilderten Art und des Umfanges der begangenen Delikte sowie verhängten Strafe stufte die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers in ausländerrechtlicher Hinsicht als schwer ein. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogendelinquenten und somit im gegebenen Fall am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers (mit Verweis auf BGer 2C_957/ 2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, dass er zugegebenermassen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, jedoch keine selbständigen Handlungen vorgenommen habe. Er habe in untergeordneter Stellung die Tätigkeit der Drogenhandelsorganisation gefördert und sei nicht direkt an den Erträgen der Heroinverkäufe beteiligt gewesen. Er habe sich daneben geständig gezeigt und während des Strafverfahrens ein kooperatives Verhalten sowie Einsicht und Reue an den Tag gelegt. Darüber hinaus sei er nicht einschlägig vorbestraft und
habe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten. Entsprechend sei das Kreisgericht St. Gallen auch nicht von einer negativen Legalprognose ausgegangen. Aufgrund der untergeordneten Rolle des Beschwerdeführers in der Heroinhändlerorganisation sei der vorliegend zur Beurteilung stehende Fall namentlich auch nicht mit dem von der Vorinstanz zu ihren Gunsten zitierten Bundesgerichtsentscheid 2C_957/2011 vom 4. Juli 2012 zu vergleichen. Vielmehr enthalte der aufgeführte Entscheid gute Argumente, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig zu qualifizieren sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung in erster Linie die Schwere des Verschuldens ist, welches sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt. Sie hat zudem mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und seine Schuld als schwer zu erachten seien – auch wenn er teilweise "nur" Gehilfe im qualifizierten Heroinhandel gewesen
sei. Mit seinen Handlungen nahm der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen in Kauf. Denn wenn der Beschwerdeführer auch nur ausnahmsweise direkt mit Betäubungsmitteln in Kontakt kam und nicht selbst als Drogendealer in Erscheinung trat, ermöglichte er mit seinem Tun während mehrerer Jahre überhaupt erst den eigentlichen Drogenhandel. Er brachte als serbischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung die notwendigen Voraussetzungen mit, die den mehrheitlich illegal anwesenden Verkäufern bzw. "Läufern" fehlte. Entsprechend war die von ihm im Rahmen der Heroinhändlergruppierung übernommene Rolle – im Gegensatz zu jener der ständig wechselnden "Läufer" - auch nicht einfach austauschbar. Der Beschwerdeführer verübte die Taten sodann im vollen Bewusstsein um die Tätigkeiten des Drogenhändlerrings, die Art, wie die Drogen verkauft wurden, sowie die Menge selbiger. Davon zeugt auch die Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe, welche im ausländerrechtlichen Verfahren als Massstab für die Schwere des Verschuldens heranzuziehen ist. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, fällt darüber hinaus bei der ausländerrechtlichen Beurteilung der Tat zu Lasten des Beschwerdeführers erschwerend ins Gewicht, dass das Bundesgericht bei schwerwiegenden Drogendelikten eine strenge Praxis verfolgt. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer
Delinquenten im Bereich Drogenhandel (BGer 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007
E. 3.4 und 3.5; vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa und E. 4a/bb). Der Verweis der Vorinstanz
auf die diesbezügliche im von ihr zitierten Entscheid vom 4. Juli 2012
(BGer 2C_957/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.3) wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts ist somit nicht zu beanstanden. Dass die den zitierten Entscheiden zugrundeliegenden Sachverhalte nicht identisch mit dem vorliegenden sind, ändert mitunter nichts an der vom Bundesgericht in dieser Frage vertretenen strengen Grundhaltung in Zusammenhang mit Drogendelikten der vorliegenden Art.
Der vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angeführte Entscheid vom 9. November 2005 (BGer 2A.422/2005 vom 9. November 2005) kann wiederum entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht tel quel auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bezogen werden, konnte dem delinquenten Ausländer im fraglichen Entscheid doch positiv angerechnet werden, dass er nicht vorbestraft war, seit Jahren einer geordneten Arbeit nachging, in Bezug auf die Tat nur als beschränkt eingeweihter Drogenkurier sowie auf Druck hin tätig wurde und sich seit der Tat wohlverhalten hatte. Abgesehen von letzterem Punkt treffen diese im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung positiv zu wertenden Umstände allesamt nicht auf den Beschwerdeführer zu. So war der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zutreffend aus, dass angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und deren Schwere berechtigte Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – in Zukunft ein straffreies Leben führen könne. Bereits vor seinem Unfall im Jahr 2006 ging der Beschwerdeführer daneben während Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach. Von einer gelungenen beruflichen Integration des Beschwerdeführers kann somit ebenfalls nicht gesprochen werden. Dieser Umstand ist neben der Verschuldung beträchtlichen Ausmasses des Beschwerdeführers (vgl. unten S. 15 Ziff. 4.2.2.) unter dem sicherheitspolizeilichen Aspekt der Gefahrenabwehr mit zu berücksichtigen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer des Weiteren aus seinem Verhalten in der Zeit nach der (letzten) Tat. So kommt einem Wohlverhalten in Unfreiheit, während der strafrechtlichen Probezeit unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Wegweisung gerechtfertigt sei, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff., S. 13 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung wohlverhalten hat, wie auch seine Ausführungen dahingehend, dass er seine Taten zutiefst bereue und gewillt sei, sich mit den Gründen seiner Straftaten auseinanderzusetzen, wobei ihn die psychiatrische Behandlung dabei unterstützen werde, sich künftig wohl zu verhalten (vgl. act. 1, Beschwerde Ziff. III/19), sind somit nicht geeignet, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im vorliegenden Fall als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers begründete Zweifel an dem von ihm behaupteten inneren Wandel angezeigt scheinen. So haben auch die vorangehenden Verurteilungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu einem Umdenken bewegen können, und befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verübung der letzten Straftat bereits seit Jahren in psychiatrischer Behandlung. Von einer erneuten Delinquenz abgehalten haben ihn aber weder seine Vortaten und die damit verbundenen Sanktionen noch die laufende Betreuung durch einen Psychiater.
Der Beschwerdeführer verkennt sodann mit seinem Einwand, die Tatsache, dass das Kreisgericht St. Gallen nicht von einer negativen Legalprognose ausgegangen sei, spreche gewichtig für ihn (vgl. act. 1, Beschwerde Ziff. III/36), den Unterschied zwischen der fremdenpolizeilichen und der strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. So steht beim Entscheid über die Wegweisung das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund und weniger der bei der strafrechtlichen Beurteilung wichtige Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten (BGE 125 II 105 E. 2c). Zwar spielt der Gesichtspunkt der Rückfallgefahr auch bei der Beurteilung von Wegweisungen eine Rolle; es kommt ihm jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Resozialisierungschancen schliesst deshalb eine Wegweisung noch nicht aus (BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2- 4.4; 125 II 521 E. 4a/bb).
Auch wenn sich der Beschwerdeführer reumütig zeigt und ihm von Seiten des Strafrichters eine positive Legalprognose zugestanden wurde, muss bei ihm
ausländerrechtlich weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden, was ein hohes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz begründet. Zudem hat der Beschwerdeführer Schulden beträchtlichen Umfanges angehäuft und war seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder von der Sozialhilfe abhängig. Wie dem Entscheid der Vorinstanz sowie den Akten entnommen werden kann (act. 2, Entscheid E. 3c/dd; act. 10/Akten des Migrationsamtes 266-270, 340 und 341,
609-614), lagen gegen den Beschwerdeführer gemäss Auszug des Betreibungsregisters vom 12. Dezember 2007 offene Verlustscheine von total CHF 79`488.35 vor. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer von Dezember 1990 bis März 1992 mit Unterbruch sowie von April 2004 bis November 2008 vom Sozialamt der Stadt St. Gallen für seinen Lebensunterhalt unterstützt werden. Der offene Schuldensaldo gegenüber dem Sozialamt betrug per 26. August 2011 rund CHF 53`300.00 netto. Für die Jahre 2002, 2003, 2008, 2009 und 2010 wurden vom Sozialamt ausserdem neun Verlustscheine der Krankenkasse in Höhe von total
CHF 7`723.50 für ihn bezahlt. Auch die Kosten der Fremdplatzierung seiner beiden Töchter wurden fernerhin über Jahre vom Sozialamt finanziert. Die vorliegende Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenanhäufung lassen sich dabei kaum – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – damit entschuldigen, dass diese direkt mit dem erlittenen Unfall in Zusammenhang stehen würden (act. 1, Beschwerde Ziff. III/20). Der Beschwerdeführer musste nämlich schon vor dem Unfall über weite Strecken von der Sozialhilfe unterstützt werden und hatte gemäss Auszug des Betreibungsregisters vom
20. Oktober 2004 bereits rund ein Jahr vor seinem Unfall offene Verlustscheine von
total CHF 55`549.85 zu verantworten.
Die über Jahre hinweg bestehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der öffentlichen Wohlfahrt und die Enttäuschung seiner Gläubiger verstärkt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz, weshalb der Schluss der Vorinstanz, an der Fernhaltung des Beschwerdeführers bestehe ein gewichtiges ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse, nicht zu beanstanden ist.
Die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz fallen demgegenüber - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - weniger ins Gewicht. Gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers spricht zwar – wie auch die Vorinstanz ausführt (vgl. act. 2, Entscheid E. 3c/aa) – der Umstand, dass der
Beschwerdeführer, welcher im Familiennachzug in die Schweiz kam, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bereits seit über 20 Jahren und damit den grösseren Teil seines Lebens hier weilt. Er ist jedoch kein Ausländer der zweiten Generation. Trotz langer Aufenthaltsdauer kann auch nicht von einer besonders guten Integration des Beschwerdeführers und schon gar nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Etwas Gegenteiliges kann selbst der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. In sozialer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer keine Verbundenheit mit der schweizerischen Gesellschaft erkennen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer die grosse Mehrheit der während der letzten Jahre von ihm begangenen Straftaten mit aus der ehemaligen Republik Jugoslawien stammenden Kollegen bzw. Bekannten beging und keine Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis ersichtlich sind. Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, insbesondere zu seinen beiden Töchtern und seiner Ehefrau, vermochten ihn nicht davon abzuhalten, immer wieder Delikte zu begehen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ihm Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sind. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz. Entsprechend ist dem Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, sei mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrsche die dortige Sprache (vgl. act. 2, Entscheid E. 3c/aa), beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland eine Ausbildung als Metalldreher mit selbständiger Geschäftsführungsbewilligung absolviert (vgl. act. 10/Akten des Migrationsamtes 73), Militärdienst geleistet und ist im Anschluss in den Polizeidienst der ehemaligen Republik Jugoslawien eingetreten. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt und für längere Zeit zu Urlaubszwecken in sein Heimatland zurückkehrte und dort weiterhin familiäre Kontakte pflegte. In diesem Sinn führte auch die Tochter des Beschwerdeführers, F.Y., anlässlich einer polizeilichen Befragung am 22. September 2004 aus, dass sie in Jugoslawien Haustiere halten dürfe (vgl. act. 10/Akten des Migrationsamtes 256). Der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens an, während des Zeitraumes vom 25. Dezember 2009 bis 28. Januar 2010 Ferien in Serbien verbracht zu haben (vgl. act. 10/Akten des Migrationsamtes 603-591). Auch im Sommer 2008 muss er Ferien in seinem
Heimatland verbracht haben, gab er doch am 25. Juli 2008 gegenüber der Stadtpolizei St. Gallen zu Protokoll, dass ihm sein Ausländerausweis in Serbien gestohlen worden sei (act. 10/Akten des Migrationsamtes 398). Darüber hinaus kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeschrift, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein anderes Familienmitglied in seinem Heimatland die pflegerische Tätigkeit der Ehefrau übernehmen würde, geschlossen werden, dass auch heute noch Familienmitglieder des Beschwerdeführers in seinem Heimatland leben (act. 1, Beschwerde Ziff. III/30). Dem Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
An der Zumutbarkeit einer Wegweisung in sein Heimatland vermag sodann nach Ansicht der Vorinstanz auch der gegenwärtige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. act. 2, Entscheid E. 3c/bb). Der Beschwerdeführer leidet gemäss der zu den Akten gegebenen ärztlichen Zeugnisse bzw. Beurteilungen von Dr. med. O.P. sowie Dr. med. N.R. seit seinem Unfall im Jahr 2006 an einem Trauma (vgl. act. 10/Rekursakten 3, Beilagen Nr. 3 - 12). Er sei psychisch nicht stabil, leide an Schmerzen sowie Vergesslichkeit resp. einer Konzentrationsschwäche, habe Ängste und Panikattacken. Gemäss eigenen Aussagen, hat sich sein Zustand seit Anfang des Jahres 2012 nur minim verbessert. Die Vorinstanz hat diesbezüglich dargelegt, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, aufgrund seiner physischen und psychischen Erkrankungen sei eine Wegweisung weder zumut- noch verantwortbar, nicht überzeuge – haben die gesundheitlichen Probleme den Beschwerdeführer doch auch nicht daran gehindert, schwere kriminelle Handlungen in der Schweiz zu begehen. Zudem könne er seine gesundheitlichen Probleme auch in seinem Heimatland behandeln lassen und von dort aus das laufende IV-Verfahren abwarten.
Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, dass eine Wegweisung in das Herkunftsland für ihn einen massiven Einschnitt in das gewohnte Leben bedeuten würde, welcher sich erfahrungsgemäss sehr wahrscheinlich äusserst ungünstig auf seine psychische Konstitution auswirken würde (act. 1, Beschwerde Ziff. III/18). Nicht in hinreichend begründeter Weise bringt er dabei vor, inwiefern die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer namentlich nicht, dass eine Behandlung seiner Leiden in seinem
Heimatland möglich sei. Im Rahmen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2012 wird in diesem Zusammenhang denn auch ausgeführt, dass in Serbien unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für Psychiatrie, die mit den über das Land verteilten Referenzkliniken von Novi Sad, Nis und Kragujevac verbunden seien, praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungsformen angeboten werden könnten, wobei sich die psychiatrische Versorgung mittlerweile an westeuropäische Standards herangearbeitet habe (BVGer
E-3152/2009 vom 22. August 2012 E. Cc). Auf Grund der aktuellen Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Serbien (vgl. auch BVGer E-2968/2012 vom 16. April 2013 E. 6.3.1. mit Hinweis) ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland behandelbar sind. Dem Beschwerdeführer ist folglich auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand zuzumuten, in sein Heimatland auszureisen (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.3;
BGer 2D_27/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2) Dies gilt umso mehr, als er im Laufe der letzten Jahre wohl durchaus regelmässig während mehreren Wochen sein Heimatland besuchte und in dieser Zeit offenbar nicht auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen war (vgl. BGer 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.3 ff., E. 3.6).
An dieser Beurteilung vermag auch das dem Gericht mit Schreiben vom 7. Mai 2013 als Novum eingereichte ärztliche Zeugnis vom 11. Februar 2013 nichts zu ändern (vgl. act. 14, Schreiben vom 7. Mai 2013). Das beigegebene Gutachten der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich wäre im Grundsatz im Verfahren vor Verwaltungsgericht überhaupt nicht zu beachten, nachdem es erst nach Abschluss des Rekursverfahrens ausgestellt worden ist (sog. "echte Noven"; vgl. Art. 61 Abs. 3 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 642). Im Ausländerrecht indessen hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen hat (BGE 128 II 149; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 645). Aus dem Gutachten geht allerdings nichts anderes hervor, als dass der Beschwerdeführer sein linkes Auge mehrmals täglich mit Nasensalbe behandeln muss und eine intensive Befeuchtungstherapie durchzuführen ist. Die nächste Nachkontrolle habe zudem erst drei bis vier Monate später stattfinden müssen. Aus dem ärztlichen Zeugnis kann demgemäss nicht auf eine aus gesundheitlichen Gründen anzunehmende Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers geschlossen werden – dürfte
es ihm doch ohne weiteres möglich und zumutbar sein, auch in seinem Heimatland vierteljährlich einen Augenspezialisten aufzusuchen und Nasensalbe zu erwerben.
Der Umstand, dass die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis im Jahr 2006 noch nicht geklärt sind bzw. dass davon auszugehen sei, er werde zukünftig sowohl von der Invalidenversicherung wie auch der Unfallversicherung Leistungen beziehen (vgl. act. 1, Beschwerde Ziff. III/ 21), führt auch nicht dazu, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer eine allfällige IV-Rente nach Serbien überwiesen würde, kann – wie auch die Vorinstanz korrekt anbringt (act. 2, Entscheid E. 3c/bb) – das (fast immer gegebene) Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, für die Abwägung der Interessen nicht entscheidend sein (BGer 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.8; vgl. auch VerwGE 2012/230 vom 9. Oktober 2013 E. 10.5, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Neben seinem allfälligen Anspruch auf Überweisung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung kann der Beschwerdeführer überdies auch in Serbien Sozialhilfeleistungen beziehen, sollte er auch zukünftig keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen (vgl. BVGer E-5959/2009 vom 19. November 2012 E. 5.4.4.1 mit Hinweis auf R. Mattern, Serbien: Soziale Situation vertriebener Personen, SFH- Länderanalyse, Bern, 28. Februar 2011, Ziff. 1.2). Dem Beschwerdeführer könnte daher
entgegen seiner Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift (vgl. act. 1, Beschwerde Ziff. III/29 f.) – eine Rückkehr in sein Heimatland auch ohne seine Ehefrau zugemutet werden, da sein finanzielles Auskommen bzw. seine Betreuung selbst in diesem Fall gewährleistet wären. Eine weitergehende (finanzielle) Unterstützung des Beschwerdeführers wäre u.U. auch durch seine in der Schweiz verbliebenen Familienmitglieder möglich. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit während mehrerer Jahre innerhalb einer Heroinhändlergruppierung als Chauffeur fungierte und Wohnungen vermittelte, dürfte es dem Beschwerdeführer sodann möglich sein, in seinem Heimatland in gewissem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sollte sein Einkommen nicht ausreichen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen des angefochtenen Entscheids auf die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers, d.h. ob die Trennung von einer bestimmten in der Schweiz lebenden Person, zu welcher ein besonderes Näheverhältnis besteht, eine besondere Härte für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 BV gewährleisten in diesem Zusammenhang das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und besteht zu ihnen eine intakte Beziehung, die tatsächlich gelebt wird, so kann das Recht auf Privat- und Familienleben verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Zusammenleben mit seiner Familie vereitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1).Das Bundesgericht hat dabei als familiäre Beziehung, welche gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung bzw. deren Verlängerung verschaffen könnte, vor allem die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern anerkannt, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Anspruch auf fremdenpolizeiliche Bewilligungen ausserhalb der Kernfamilie, d.h. beispielsweise im Verhältnis eines Ausländers gegenüber seinem mündigen Kind, besteht hingegen nur, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d). Bei Eltern und ihren nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil die familiäre Beziehung wiederum von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts, ausüben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d).
Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf und unter Wiedergabe der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens zutreffend ausführt (vgl. act. 2, Entscheid
E. 3c/ff), verfügen im gegebenen Fall aus dem näheren familiären Umfeld des Beschwerdeführers lediglich seine beiden Töchter aus erster Ehe, F.Y. und G.Y., über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Nachdem die mündige Tochter des Beschwerdeführers, F.Y., jedoch in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater steht und zur minderjährigen Tochter, G.Y., offensichtlich keine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung besteht, kann sich der Beschwerdeführer im gegebenen Fall nicht auf Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 BV) berufen. Davon abgesehen, hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auch nicht
tadellos verhalten, was in dieser Konstellation ebenfalls eine unabdingbare Voraussetzung dafür wäre, auf den Widerruf des Aufenthaltsrechts zu verzichten (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich denn auch selbst aus, dass er die Beziehung zu seinen Töchtern, welche zuvor problembelastet gewesen sei, habe verbessern und intensivieren können, weshalb eine Ausreise des Vaters für sie ein weiterer Schicksalsschlag wäre, der ihre Beziehung unverhältnismässig erschweren würde (vgl. act. 1, Beschwerde Ziff. III/27). Anders als noch in der Begründung des Rekurses vom 16. Januar 2012 beruft sich der Beschwerdeführer jedoch wohl mit Blick auf die vorerwähnten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids (vgl. act. 2, Entscheid E. 3c/ff) nicht mehr auf den Schutz von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer legt mitunter nicht näher dar, wie er die Beziehung zu seinen Kindern konkret pflegt und ob bzw. inwiefern der nach Art. 8 EMRK geforderte Grad an Intensität der Beziehungsnähe vorliegend erreicht sein sollte. Seine Behauptung, eine Ausreise wäre für seine Töchter ein weiterer Schicksalsschlag und würde die Beziehung zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer unverhältnismässig erschweren, ändert nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen kann, Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV würden verletzt, wenn ihm das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz untersagt werde. Die familiären Beziehungen in der Schweiz hielten den Beschwerdeführer denn auch nicht von seiner Straffälligkeit ab. Es ist unter diesen Umständen nicht erforderlich, dass er sich im gleichen Land wie seine Töchter aufhält. Eine räumliche Trennung von den beiden Töchtern, mit denen er vor rund zwölf Jahren zuletzt zusammen in einem Haushalt gelebt hat, würde keinen ungerechtfertigten Einschnitt in die Beziehung bewirken. Der Kontakt zwischen ihnen kann brieflich und wohl auch über elektronische Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von gegenseitigen Besuchsaufenthalten gepflegt werden (vgl. BGer 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 3.2.2).
Entgegen des vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunktes (vgl. act. 1, Beschwerde Ziff. III/27) spielt es sodann auch keine Rolle und wurde von der Vorinstanz daher zu Recht nicht in ihre Beurteilung mit einbezogen, weshalb es zu einer Fremdplatzierung der Kinder des Beschwerdeführers kam bzw. weshalb das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht als intakt im Sinne von Art. 8 EMRK bezeichnet werden kann. Fakt ist, dass sich das Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern klarerweise nicht durch den in Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 8 EMRK geforderten Grad an Beziehungsnähe auszeichnet.
Was die Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es selbiger angesichts ihrer kurzen Aufenthaltsdauer zugemutet werden könne, mit Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Serbien auszureisen (vgl. act. 2, Entscheid E. 3c/ee). Ob der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise tatsächlich zugemutet werden kann, kann an dieser Stelle letztlich offen bleiben und gilt es im Verfahren Nr. B 2012/243 zu beurteilen. Unter Vorbehalt ihrer rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz steht es der Ehefrau des Beschwerdeführers selbstverständlich frei, ob sie in der Schweiz verbleiben ihrem Ehemann nach Serbien folgen will. Zudem würde selbst unter der Annahme der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau des Beschwerdeführers der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht ohne weiteres unzulässig. Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat im Bereich des Heroinhandels und mit Blick auf seine konkreten Lebensumstände wäre eine Wegweisung des Beschwerdeführers nämlich selbst für den Fall, dass seine Ehefrau über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen sollte, nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. BGer 2C_475/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.2 mit Hinweis, BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2).
3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Umstände muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass seine weitere ständige Anwesenheit in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Deshalb verstösst die Einstufung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig vorliegend weder gegen Bundesrecht noch gegen die EMRK. Selbst wenn er sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufbauen müsste und die Rückkehr zweifellos mit wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann ihm die Rückkehr nach Serbien zugemutet werden. Die entsprechenden Nachteile hat er sich mit seinem Verhalten selbst gesetzt und nunmehr zu verantworten. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann seine gegenläufigen Interessen sorgfältig und eingehend
geprüft. Dass sie im Rahmen der Abwägung zum Schluss kam, das Interesse an der Wegweisung überwiege das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, ist nicht zu beanstanden.
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 14. November 2012 gestellten Beweisanträge (Befragungen der Kinder des Beschwerdeführers F.Y. und G.Y., eventuell ergänzende Abklärungen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, eventuell Einholung eines weiteren Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) sind nicht geeignet, neue erhebliche Tatsachen hervorzubringen, die zu einem anderen Schluss führen würden. Auf weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 622).
Auch ein zusätzliches ärztliches Gutachten des Beschwerdeführers ist – nachdem die Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen ist – nicht einzuholen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass im vorliegenden Fall auch das Aussprechen einer Verwarnung ausreichen würde und beantragt im Sinne eines Eventualantrags, dass eine Verwarnung auszusprechen und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung lediglich anzudrohen sei (Ziff. 3). Nachdem jedoch das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klarerweise überwiegt, genügt eine Verwarnung – wie vom Beschwerdeführer beantragt – im vorliegenden Fall nicht. Sie müsste insbesondere angesichts der kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers als zwecklos angesehen werden. Bereits das Verfahren zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung hätte dem Beschwerdeführer eine Lehre sein müssen, wurde sein Gesuch doch zunächst abgewiesen und stattdessen seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert; dies unter der Auflage, dass er sich in jeder Beziehung klaglos verhält und intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht (vgl. act. 10/ Akten des Migrationsamtes 63 und 64). Erst auf Intervention der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde ihm die Niederlassungsbewilligung am
9. Mai 1996 erteilt (vgl. act. 10/Akten des Migrationsamtes 69). Der Entscheid der Vorinstanz ist daher auch in diesem Punkt zu schützen.
6. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2`000.00 Franken unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer
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